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NiSV-Anzeige des Betriebes für Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatz

Thüringen 99003056261000, 99003056261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003056261000, 99003056261000

Leistungsbezeichnung

NiSV-Anzeige des Betriebes für Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

Teaser

Wer aus nichtmedizinischen Gründen Menschen mit nichtionisierenden Strahlen behandelt, also z.B. mit Laser- oder Magnetfeldgeräten, mit intensivem Licht, Elektrostimulation oder Ultraschall, muss das der zuständigen Behörde grundsätzlich vorher anzeigen

Volltext

Die zuständige Behörde hat die Anzeige der Inbetriebnahme bzw. den Betrieb vorhandener Anlagen vor dem 31.12.2020, entgegenzunehmen.

Erforderliche Unterlagen

Neben der Anzeige ist für Anwendungen bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird (Laser, Hochfre-quenz, Ultraschall) sowie bei Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen ein Nachweis über die Verpflichtung einer approbierten Ärztin bzw. eines approbierten Arztes mit ent-sprechender ärztlicher Weiterbildung nötig.
Bei Anwendung von Magnetresonanztomographen – MRT ist ein Nachweis einzureichen, dass die anwendende Person, eine Ärztin oder ein Arzt, mit einer der sachgerechten Bedienung von MRT dienenden Fachkunde ist.
 

Voraussetzungen

Für Anwendungen bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird (Laser, Hochfrequenz, Ultraschall) so-wie bei Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen gilt ab 31.12.2020, dass nur approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung diese durchführen dürfen.
Magnetresonanztomographen - MRT dürfen ab 31.12.2020 nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von MRT dienenden Fachkunde angewendet werden.
 

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Beim Erwerb von Anlagen ab dem 31.12.2020 ist die Anzeige spä-testens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme zu erstatten.
  • Der Betreiber der Anlage hat Angaben zu Identität des Betreibers bzw. der Firma, der Anschrift der Betriebsstätte und Angaben zur Identifikation der Anlage/n oder Kombinationsgerätes sowie der Art der Anwendung/en zu machen.
  • Je Anlage/n sind die anwendenden Person/en zu benennen.
  • Ab dem 31.12.2022 gilt die Nachweispflicht der Fachkunde der anwendenden Person/en. Diese Nachweise sind dann der Anzeige beizufügen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Beim Erwerb von Anlagen ab dem 31.12.2020 ist die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme zu erstatten.

Hinweise

Beachtung der Vorgaben zu allgemeinen Anforderungen an den Betrieb der Anlage/n sowie der Dokumentationspflichten.

Bei Unterlassen der Anzeige oder falscher Angaben in der Anzeige ggf. Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige des Betriebes von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme
  • Wer aus nichtmedizinischen Gründen Menschen mit nichtionisierenden Strahlen behandelt, also z.B. mit Laser- oder Magnetfeldgeräten, mit intensivem Licht, Elektrostimulation oder Ultraschall, muss das der zuständigen Behörde grundsätzlich vorher anzeigen.
  • Der Betreiber der Anlage hat Angaben zu Identität des Betreibers bzw. der Firma, der Anschrift der Betriebsstätte und Angaben zur Identifikation der Anlage/n oder Kombinationsgerätes sowie der Art der Anwendung/en zu machen.
  • Der Anzeige muss schriftlich erfolgen.
  • Neben der Anzeige ist für bestimmte Anwendungen ein Nachweis über die Verpflichtung einer approbierten Ärztin bzw. eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung nötig.
  • Bei Anwendung von Magnetresonanztomographen ist ein Nachweis einzureichen, dass die anwendende Person, eine Ärztin oder ein Arzt, mit einer der sachgerechten Bedienung von MRT dienenden Fachkunde ist.
  • Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme zu erstatten.
  • Zuständig: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung in Suhl.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Der Antrag kann formlos gestellt werden.
  • Eine elektronische Einreichung der Unterlagen ist möglich.