elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie wollen den Online-Ausweis Ihres Personalausweises nachträglich aktivieren lassen? Dies können Sie bei Ihrer Personalausweisbehörde vornehmen. Ab wann Sie den Online-Ausweis einfach selbst aktivieren lassen können, wird auf www.personalausweisportal.de bekannt gegeben.
Seit 15.07.2017 wird der Personalausweis standardmäßig mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt) an Personen ab 16 Jahren ausgegeben; eID-Karten können seit 01.01.2021 Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ab 16 Jahren mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis erhalten. Um sich online bei Unternehmen und Behörden ausweisen zu können, ist eine aktivierte eID-Funktion und die PIN notwendig.
Falls die eigene PIN gesetzt, aber vergessen oder der PIN-Brief verlegt wurde oder die Online-Ausweisfunktion noch nicht aktiviert ist, können Sie entweder
- den elektronischen PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst (aktuell noch in einer ersten Beta-Version) nutzen oder
- sich an Ihre Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde wenden.
Mithilfe des PIN-Rücksetzsdienstes können Inhaber eines Personalausweises oder einer eID-Karte, die eine Meldeadresse in Deutschland haben, die PIN ihres Online-Ausweises selbst zurücksetzen. Inhaber eines Personalausweises mit deutscher Meldeadresse können zudem den Online-Ausweis selbst aktivieren. Da eID-Karten stets erst ab 16 Jahren mit eigeschaltetem Online-Ausweis beantragt werden können, gibt es diesen Aktivierungsdienst nur für den Personalausweis, den auch noch nicht ausweispflichtige Personen, allerdings ohne aktivierten Online-Ausweis, besitzen können oder der ggf. vor dem 15.07.2017 aufgrund der damaligen Wahlmöglichkeit mit deaktivierter eID-Funktion ausgegeben wurde. Der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst stellt ein zusätzliches Angebot dar; die Möglichkeit, den Online-Ausweis in der Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde aktivieren oder dort eine neue PIN setzen zu lassen, besteht fort.
Für die beantragende Person gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie sind Inhaber eines Personalausweises oder einer eID-Karte.
- bei Nutzung des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes:
- Sie haben eine aktuelle Meldeadresse in Deutschland.
- Sie benötigen ein geeignetes Smartphone oder Lesegerät.
- AusweisApp2 muss installiert werden.
Sie können den PIN-Rücksetzbrief online beantragen.
Sie nehmen den Brief per „POSTIDENT“-Zustellung persönlich entgegen oder holen ihn innerhalb von sieben Werktagen in der Postfiliale ab. In beiden Fällen weisen Sie sich mit einem amtlichen und gültigen Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) aus. Der Brief wird sodann aus Sicherheitsgründen auf dem Postweg als „Einschreiben eigenhändig“ an die im Chip des Personalausweises oder der eID-Karte gespeicherte Meldeadresse in Deutschland zugestellt.
Sie können sich auch an die Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde wenden.
Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes per „POSTIDENT“ an die deutsche Meldeadresse. Das dauert bis zu sieben Werktage.
- elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung
- Online-Ausweisen ist durch Chip in Ausweiskarte möglich
- Bürgerinnen und Bürger können digital angebotene Verwaltungsleistungen und geschäftliche Dienstleistungen online erledigen
- Chip ist in allen Personalausweisen vorhanden
- Online-Ausweisen ist mit jedem Personalausweis möglich, wenn der Online-Ausweis aktiviert ist
- seit Juli 2017 ist der Online-Ausweis standardmäßig in neu ausgestellten Ausweisen aktiviert
- einsatzbereit wird der Online-Ausweis durch Setzen der selbstgewählten, sechsstelligen PIN, das erfolgt durch Ausweisinhaberin oder Ausweisinhaber selbst
- Aktivierung bei vor Juli 2017 ausgestellten Ausweisen notwendig, sofern nicht bei Abholung oder später erfolgt
- Aktivierung nicht möglich, wenn die Person unter 16 Jahre alt ist
- Verfahren online möglich
- zuständig: Bürgeramt am Hauptwohnsitz
Persönliches Erscheinen: ja (Vertretung nicht möglich)
Online-Verfahren: möglich
Schriftform: nein
Formulare: nein