Ingenieurkammer - Löschung der Eintragung(en)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung in Register (2020100)
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
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Sie wollen die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Thüringen beenden? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.
Kammermitglieder können gemäß § 21 Abs. 3 und 6 ThürAIKG die Löschung ihrer Eintragung(en) bei der Ingenieurkammer Thüringen beantragen.
Die Eintragung natürlicher Personen in die Listen nach § 21 Abs. 3 und 6 ist nach § 13 ThürAIKG zu löschen, wenn die eingetragene Person
- verstorben ist,
- dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt,
- ihre Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat und keinen Antrag nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG stellt,
- Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit trotz Nachforschung nicht mehr festzustellen ist; die Frist für die Nachforschung beträgt 3 Monate,
- nach Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 12 Abs. 1 ThürAIKG in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten,
- die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
- in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.
Die Eintragung(en) kann/können gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ThürAIKG eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Der Antrag auf Ruhen muss in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe erfolgen. Das Ruhen kann zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Jahres für die Dauer von maximal 5 Jahren beantragt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen wird eine Löschgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben (per Rechnung).
Antragsformulare finden Sie unter www.ikth.de, im internen Bereich Menüpunkt "Intern - Formulare und Vordrucke
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
zur elektronischen Antragstellung
https://ikth.de/intern/download/formulare-und-vordrucke
Über die Entscheidung zur Löschung der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG.
Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen erlässt über die erfolgte Löschung einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
- Liste der Mitglieder der Ingenieurkammer Löschung
- Kammermitglieder können die Löschung ihrer Eintragung(en) bei der Ingenieurkammer Thüringen beantragen.
- Schriftlicher Antrag muss gestellt werden.
- Es fallen Gebühren an.
- Zuständig: Ingenieurkammer Thüringen
Bitte wenden Sie sich an:
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info@ikth.de
Diese finden Sie unter www.ikth.de, im internen Bereich Menüpunkt „Intern – Formulare und Vordrucke“.
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Ingenieurkammer Thüringen - Löschung der Eintragung(en)
www.ikht.de