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Architektenkammer - Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht

Thüringen 99140001000000, 99140001000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140001000000, 99140001000000

Leistungsbezeichnung

Architektenkammer - Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2020

Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Thüringen

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als Absolvent der Fachrichtung Architektur müssen Sie die berufspraktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der Fachrichtung Architektur oder der Architektenkammer Thüringen absolvieren.

Die Aufsicht erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen über Ihre Tätigkeit und Ihre Leistungen. Die aufsichtführende Person / die Architektenkammer Thüringen hat darauf zu achten, dass Ihnen während der praktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ThürAIKG vermittelt werden.

Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, ist die aufsichtführende Person oder Stelle vorab der Architektenkammer Thüringen mitzuteilen und von dieser zuzulassen.

Die berufspraktische Tätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat kann absolviert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Architektenkammer Thüringen anerkannt werden. In einem Drittland absolvierte berufspraktische Tätigkeiten können berücksichtigt werden.

Den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit müssen Sie der Architektenkammer Thüringen vorher anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Zusammen mit der Anzeige müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Nachweis eines Studienabschlusses in der Fachrichtung Architektur
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit

Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihrer Anzeige prüft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Architektur nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erste Alternative ThürAIKG vorliegen; liegen die Voraussetzungen nicht vor, weist die Architektenkammer mit der Bestätigung nach Satz 1 darauf hin.

Bearbeitungsdauer

Die Kammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, wenn die vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an:

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt

Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
https://www.architekten-thueringen.de

Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen

Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de

Zuständige Stelle

Architektenkammer Thüringen

Formulare

Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht