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Gründung einer Genossenschaft - Eintragung in das Genossenschaftsregister

Thüringen 99044001060000, 99044001060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99044001060000, 99044001060000

Leistungsbezeichnung

Gründung einer Genossenschaft - Eintragung in das Genossenschaftsregister

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Genossenschaftsregister (044)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.08.2017

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Teaser

Die Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein.

Zur Gründung einer Genossenschaft sind nach § 4 GenG mindestens drei Mitglieder erforderlich. Diese beschließen nach § 5 GenG eine Satzung. Mit Unterzeichnung der Gründungssatzung entsteht eine „nicht eingetragene Genossenschaft“. Für die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist die Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden (§ 11 GenG).

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung - elektronisch in öffentlich beglaubigter Form - durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes (§§ 11 Abs.1, 157 GenG; § 9 HGB; § 1 GenRegV)

Inhalt der Anmeldung:

  • Vorstandsmitglieder mit Geburtsdatum und Wohnort
  • die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs.3 GenG) – hier sowohl die abstrakte Regelung für den Vorstand als auch die konkrete Regelung für einzelne Vorstandsmitglieder, wenn sie von der abstrakten Regelung abweicht
  • Lage der Geschäftsräume (§ 24 Abs.2 HRV i.V.m. § 1 GenG)

der Anmeldung beizufügende Unterlagen in elektronischer Form (§ 12 Abs.2 HGB; § 7 Abs.3 GenRegV):

a) die Satzung, unterzeichnet von den an der Gründung beteiligten und bis zur Einreichung beigetretenen Mitgliedern; mindestens drei Mitglieder sind erforderlich (§§ 4,5,11 Abs.2 Nr.1 GenG)

Die Unterzeichnung des Gründungsprotokolls, dem die Satzung als Anlage beiliegt, ist ausreichend.

b) Dokumente über die Bestellung des Vorstandes und soweit bestellt des Aufsichtsrats.

Einfache Abschriften der Wahlprotokolle sind ausreichend.

c) Bescheinigung des Prüfverbandes, das die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist (§ 11 Abs.2 Nr. 3, 54 GenG)

d) eine gutachtliche Äußerung des Prüfverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist (§ 11 Abs.2 Nr.3 GenG)

e) eventuell Genehmigungen für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft, wenn dies in der angewandten Vorschrift ausdrücklich angeordnet wird, z.B. Genehmigung nach § 32 KWG gemäß § 43 Abs.1 KWG

Voraussetzungen

  • Mindestens 3 Mitglieder
  • Genossenschaftsprüfung durch einen Genossenschaftsverband
  • Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband

Kosten

Die Gründungskosten hängen von der Größe der Genossenschaft ab und davon, ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig vorliegen oder korrigiert werden müssen.

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Einfache Beschwerde nach §§ 58 ff.  in Verbindung mit § 382 FamFG, wenn das Registergericht die Eintragung abgelehnt.

Kurztext

  • Gründung einer Genossenschaft - Eintragung in das Genossenschaftsregister
  • Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Diese beschließen eine Satzung. Mit Unterzeichnung der Gründungssatzung entsteht eine „nicht eingetragene Genossenschaft“. Für die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist die Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden
  • Anmeldung kann in elektronischer Form unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Registergericht am Amtsgericht Jena.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Eintragung ist das Registergericht am Amtsgericht Jena.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden