Eichung von Messgeräten beantragen
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Messgeräte, mit denen Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt werden, müssen regelmäßig geeicht werden. Dies müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Messgeräte, mit denen Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt werden, müssen richtige Ergebnisse liefernt, also geeicht sein. "Richtig" bedeutet dabei, dass ein Gerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen arbeitet (Verkehrsfehlergrenzen).
Geräte und Einrichtungen im Handel werden regelmäßig geeicht, damit der Kunde genau die Menge bekommt, die er bezahlt. Geeicht werden z.B. auch Geschwindigkeits- und Abgasmessgeräte, Taxameter, Energie- und Wasserzähler.
Eichkennzeichen am Messgerät – meist Etiketten (Klebemarken) und/oder Plomben – belegen, dass das Messgerät innerhalb der Eichfrist im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden darf.
Bei der Eichung müssen folgende Angaben zum Messgerät vorliegen:
- Nennbetriebsbedingungen
- mechanische und elektromagnetische Umgebungsbedingungen
- obere und untere Temperaturgrenzen
- Feuchtebedingungen
- Eignung für offenen oder geschlossenen Einsatzort
- Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen
- Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs
- Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen
- Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten
Messgeräte werden geeicht, wenn sie zu den in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 MessEV genannten Zwecken verwendet werden und zur Bestimmung von mindestens einer der in § 1 Absatz 1 MessEV genannten Messgrößen verwendet werden.
Gebühren werden gemäß der Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) erhoben.
Bei verspäteter Antragstellung können zusätzliche Gebühren anfallen.
Überprüfen Sie zunächst am Messgerät, wann die letzte Eichung durchgeführt wurde. Bei fabrikneuen Messgeräten zeigt die zweistellige Ziffer neben der CE-Kennzeichnung das Jahr, wann es in Verkehr gebracht wurde. Die Eichfrist beträgt in den meisten Fällen zwei Jahre. Ausnahmen sind in Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt.
Die Eichung erfolgt nur auf Antrag. Für die regelmäßige Antragstellung ist der Verwender verantwortlich.
Haben Sie Fragen zur Eichung, stehen Ihnen die Mitarbeiter der zuständigen Stellen zur Verfügung.
Die Bearbeitungsdauer ergibt sich nach terminlicher Einordnung und kann bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Die Eichung muss zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt werden. Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt, ist das Messgerät nach Ablauf der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleichgestellt.
Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Dieser Bescheid ist lt. MessEGebV mit einer Gebühr in Höhe von 25,20 EUR verbunden.
- Eichung von Messgeräten beantragen
- Messgeräte, mit denen Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt werden, müssen regelmäßig geeicht werden.
- Für die regelmäßige Antragstellung ist der Verwender verantwortlich.
- Schriftlicher Antrag muss gestellt werden.
- Zuständig: Regionalbereich des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV). Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler in Versorgungsnetzen werden von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht.
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Regionalbereich des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler in Versorgungsnetzen werden von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht.