Ausgleichszulage für benachteiligte und spezifische Gebiete sowie für NATURA 2000-Gebiete (AGZ, SPG, EAP) – Förderungen beantragen
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Die Ausgleichszulage ist in vielen Rechtsquellen im EU-, Bundes- und Landesrecht geregelt und den Antragsdokumenten zu entnehmen.
Sie bewirtschaften mindestens 3 ha im Benachteiligten Gebiet oder im Spezifischen Gebiet, dann können Sie einen Antrag auf Ausgleichszulage für Benachteiligte und/oder Spezifische Gebiete stellen. Sie müssen jedoch einen Mindestförderbetrag von 300,00 Euro je Maßnahme erreichen.
Die Ausgleichszulage ist eine Förderung für landwirtschaftliche Unternehmen, die Flächen in benachteiligten oder spezifischen Gebieten oder in Teilen von NATURA 2000-Gebieten bewirtschaften. Sie gleicht die Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten aus, welche den Unternehmen durch eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen entstehen, um dadurch die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber Flächenbewirtschaftern außerhalb dieser drei Gebiete entgegenzuwirken sowie den Erhalt dieser Flächen sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Biodiversität abzusichern. Die Bewilligung erfolgt auf Basis des Flächenumfangs.
Im Portal PORTIA werden Sie über die benötigten Antragsunterlagen informiert, welche dort online einzureichen sind.
Es ist ein formgebundener georäumlicher Antrag online über das Portal PORTIA einzureichen.
Die Ausgleichszulage wird in Form des Sammelantrags mit seinen Anlagen über das Portal PORTIA online eingereicht.
Die Anmeldung im Portal erfolgt per eID des Personalausweises über das Thüringer Servicekonto.
Die Bewilligung und Auszahlung erfolgt zum Ende des IV. Quartals des jeweiligen Jahres.
- Die Ausgleichszulage ist die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten und spezifischen Gebieten. Betriebe in diesen Gebieten haben wegen Nachteilen in ihrer landwirtschaftlichen Erzeugung Einkommensverluste. Die Ausgleichszulage gleicht diese Verluste aus.
- Online-Antrag notwendig
- Zuständig: die Agrarförderzentren bzw. die Zweigstellen des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Zuständig für die Ausgleichszulage sind die Agrarförderzentren bzw. die Zweigstellen des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.