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Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV

Thüringen 99058021012000, 99058021012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058021012000, 99058021012000

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Lagen Portalverbund

  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.05.2016

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Handwerkskammern

Teaser

Wenn Sie als Handwerker/in aus einem Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in Deutschland erbringen wollen, müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzeigen und entsprechende Unterlagen einreichen.

Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob die Berufsqualifikation geprüft wird.

Erforderliche Unterlagen

  • „Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“
  • Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen
  • EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige ist vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen.

Änderungen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, sind der Handwerkskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Es besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Wiederholung der Anzeige, wenn die weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Handwerksrolle: Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU EWR HwV
  • Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ohne gewerbliche Niederlassung in Deutschland, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk in Deutschland erbringen wollen, müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung anzeigen.
  • Es sind bestimmte Unterlagen einzureichen.
  • Anzeige kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
  • Zuständig: die örtlich zuständige Handwerkskammer.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

„Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV“