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Ausländische Berufsqualifikationen als Übersetzer bzw. Übersetzerin ausüben

Thüringen 99150072001000, 99150072001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150072001000, 99150072001000

Leistungsbezeichnung

Ausländische Berufsqualifikationen als Übersetzer bzw. Übersetzerin ausüben

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Teaser

Wenn Sie als ermächtigter Übersetzer bzw. Übersetzerin arbeiten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Ermächtigung durch den zuständigen Präsidenten oder die zuständige Präsidentin des Landgerichts.

Volltext

Der Beruf des ermächtigten Übersetzersbzw. der ermächtigten Übersetzerin ist reglementiert. Er berechtigt zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als ermächtigter Übersetzer bzw. Übersetzerin kann erst nach der Ermächtigung durch den  zuständigen Präsidenten oder die zuständige Präsidentin des Landgerichts ausgeübt werden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
  3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,
  4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
  5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

Darüber hinaus werden von dem  Präsidenten bzw. der Präsidentin des zuständigen Landgerichts Auskünfte bei der zuständigen Polizeibehörde und bei dem zuständigen Betreuungs- und Insolvenzgericht eingeholt. Zu diesem Zweck bedarf es einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung von Ihnen, dass Sie mit der Weiterleitung der persönlichen Daten einverstanden ist.

In der Regel sind die Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eventuell zusätzlich eine Übersetzung erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des zuständigen Landgerichts.

Voraussetzungen

Als Übersetzer bzw. Übersetzerin kann ermächtigt werden, wer:

  1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
  2. volljährig ist,
  3. geeignet ist,
  4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  5. zuverlässig ist und
  6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
  • Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
    • a) im Inland die Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf bestanden hat oder
    • b) im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Buchstabe a) anerkannt wurde.
  • Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Buchstabe a) und b) nachgewiesen werden.

Kosten

Gebühr: 120€
Die Gebühr wird einmal pro Fremdsprache und Verfahren erhoben. Sie wird nur einmal erhoben, wenn gleichzeitig und für dieselbe Fremdsprache eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Dolmetscherin, Gebärdensprachdolmetscher bzw. Gebärdensprachdolemtscher/in beantragt wird.
Gebühr: 60€
Zusätzlich für jede weitere Fremdsprache, wenn ein Antrag für mehrere Fremdsprachen gestellt wird. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Dolmetscherin, Gebärdensprachdolmetscher bzw. Gebärdensprachdolmetscherin und eine Ermächtigung als Übersetzer bzw. Übersetzerin gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
Gebühr: 40€
Für einen Antrag auf Verlängerung.

Verfahrensablauf

Jeder, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag als Übersetzer bzw. Übersetzerin ermächtigt werden. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.

Der Antrag auf Ermächtigung als Übersetzer bzw. Übersetzerin kann formlos ohne Antragsformular gestellt werden.

Diesem sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt in einem persönlichen Termin die Ermächtigung als Übersetzer bzw. Übersetzerin.

Über die Ermächtigung wird eine Niederschrift gefertigt. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten Übersetzer bzw. Übersetzerinnen eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 5 Jahr(e)

Die Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des  Übersetzers bzw. der Übersetzerin jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu erfüllenden Voraussetzungen fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Lebenslauf, ein aktuelles Führungszeugnis und eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist, beizufügen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzer. Das Verzeichnis wird innerhalb einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Daten in dem Internetverzeichnis erfolgt nur, sofern Sie hierzu die Einwilligung erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem Präsidentenbzw. der Präsidentin des zuständigen Landgerichts schriftlich zu erklären. Willigen Sie in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein, werden die Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Thüringer Notare erhalten in diesem Fall turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

Kurztext

  • Eine Tätigkeit als ermächtigter Übersetzer bzw. Übersetzerin kann erst nach der Ermächtigung durch den zuständigen Präsidenten bzw. die zuständige Präsidentin des Landgerichts ausgeübt werden.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Für die Ermächtigung als Übersetzer bzw. Übersetzerin ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation nicht erforderlich.
  • Schriftlicher Antrag (auch formlos) muss gestellt werden.
  • Zuständig für die Ermächtigung ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragstellende den Wohnsitz hat. Hat der Antragstellende keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Ermächtigung der Präsident bzw. die Präsidentin des Landgerichts Erfurt zuständig. 

Ansprechpunkt

Zuständig für die Ermächtigung ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Ermächtigung der Präsident bzw. die Präsidentin des Landgerichts Erfurt zuständig. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag auf Ermächtigung als Übersetzer bzw. Übersetzerin kann formlos gestellt werden. Es kann auch das unter folgendem Link hinterlegte Formular genutzt werden: