Lehrlingsrolle Handwerk: Änderung bzw. Löschung von Berufsausbildungsverhältnissen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sich in Ihrem Betrieb ein Ausbildungsverhältnis geändert, gekündigt oder aufgelöst, dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Handwerkskammer führt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen das „Verzeichnis der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse“ – die Lehrlingsrolle.
Wird das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt, aufgelöst oder der Ausbildungsvertrag geändert, ist dies gemäß Berufsbildungsgesetz der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit sie die Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse löschen bzw. das Verzeichnis aktualisieren kann.
Belege für den Grund der Änderung: wie z. B. Zeugnisse, Nachweise für Fehlzeiten, Kündigung, Aufhebungsvertrag u. ä.
Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen, regeln die Gebühren- und Entgeltverzeichnisse der jeweils zuständigen Handwerkskammer.
Die Handwerkskammer berät Auszubildende, gesetzliche Vertreter sowie Ausbildungsbetriebe zum Thema Berufsausbildung.
- Wird das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt, aufgelöst oder der Ausbildungsvertrag geändert, ist dies gemäß Berufsbildungsgesetz der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit sie die Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse löschen bzw. das Verzeichnis aktualisieren kann.
- Nachweise der Änderung, Löschung etc. müssen beigefügt werden.
- Ggf. fallen Gebühren an.
- Zuständig: Wenden Sie sich an die Mitarbeiter der für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Wenden Sie sich an die Mitarbeiter der für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständigen Handwerkskammer.