EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Richtlinie 2005/36/EG
- Art. IV Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (NiederlFrhEWGDG)
- Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)
Wenn Sie im EU-Ausland bestimmte Dienstleitungen erbringen möchten, benötigen Sie für einige EU-Länder (z.B. Österreich, Belgien, Luxemburg) die EU-Bescheinigung als Nachweis Ihrer Berufserfahrung.
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EUMitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem die sogenannte EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen. Sofern Sie
bzw. Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.
Um darzulegen, dass die Dienstleistungen dauerhaft und rechtmäßig erbracht werden, müssen Sie die von Ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit und ihre Dauer angeben. Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens müssen Sie angeben, ob Sie als Selbstständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender
Funktion oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.
- Ggf. Kopie des Personalausweises
- Ggf. Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeit sowie Dauer
- Ggf. Ausbildung (Nachweise: Zeugnis, Diplom, Zertifikat)
- Ggf. zusätzlich als:
- Selbständiger: Gewerbeanmeldung
- Leiter eines Unternehmens bzw. einer Niederlassung: Nachweis Handelsregistereintrag
- Leitender Angestellter: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
- Sie haben Ihren Beruf in den vergangenen zwei Jahren ausgeübt.
- Sie besitzen Nachweise über die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit
Es fallen Kosten an. Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer.
Eine EU-Bescheinigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen ein
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle wird die EU-Bescheinigung ausgestellt und Ihnen per Post, inkl. Gebührenbescheid, zugesandt
Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie diese für Ihren Antrag im EU-Land verwenden.
Ob zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten sind, insbesondere ob die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich ist, darüber informiert auch der Benutzerleitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG.
Hrsg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach der Berufsanerkennungsrichtlinie Ausstellung
- Nötig, um im EU-Ausland bestimmte Dienstleistungen erbringen zu dürfen
- Weist Berufserfahrung nach
- Zuständig: IHK, Handwerkskammer, gegebenenfalls andere Berufskamme
Je nach Beruf, den Sie ausüben möchten, wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder gegebenenfalls die berufsständischen Kammern.
- Formular: Formular für Ausstellung der EUBescheinigung der jeweils zuständigen Stelle
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein