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Spielautomatensteuer

Thüringen 99102034111000, 99102034111000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034111000, 99102034111000

Leistungsbezeichnung

Spielautomatensteuer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Erhebung (111)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Handlungsgrundlage

Kommunale Satzung

Teaser

Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

Volltext

Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
  • Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
  • Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird.
  • Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
  • zuständig: Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt)

Ansprechpunkt

An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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