Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen - Anzeigeverfahren
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Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier, Altmetall o.ä..
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Abfälle (auch verwertbare) aus privaten Haushalten sind regelmäßig den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (Überlassungspflicht).
- Als Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht sind u.a. gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von verwertbaren Abfällen ist zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie gefährliche Abfälle dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) sowie Batterien sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückzugeben Eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung ist verboten.
Bei gewerblichen Sammlungen:
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, eine Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und wie die Verwertung gewährleistet wird.
Bei gemeinnützigen Sammlungen:
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der Sammlung sowie ggf. des mit der Sammlung Beauftragten, sowie über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, Nachweis der Gemeinnützigkeit des Sammlers Es kann auch der gleiche Umfang an Unterlagen wie bei der gewerblichen Sammlung abgefordert werden.
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegenstehen.
Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung sieht einen Gebührenrahmen von mindestens 5 Euro bis höchstens 50000 Euro vor.
Die vollständige Anzeige ist spätestens drei Monate, bevor Sie mit der Sammlung beginnen wollen, abzugeben.
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
- gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen müssen der zuständigen Behörde rechtzeitig (3 Monate vor Sammlungsbeginn) angezeigt werden.
- Es sind bestimmte Unterlagen einzureichen.
- Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
- Zuständig: Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Abfallbehörde.
An das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Abfallbehörde.
Die Anzeige kann unter Beifügung der in § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KrWG jeweils genannten Dokumente formlos erfolgen.
Das in der Anlage enthaltene Formular fragt die relevanten Informationen ab, so dass nichts vergessen geht und sich die Bearbeitung wegen unvollständiger Unterlagen verzögert. Die Nutzung des Formulars wird daher empfohlen.