Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Inhalt
Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
22.06.2012
Fachlich freigegeben durch
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
Wenn Sie Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen anbieten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
- Schriftlicher Antrag mit geforderten Unterlagen muss eingereicht werden.
- Wenden Sie sich an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).