Bescheinigung in Steuersachen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
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Wenn Sie eine Bescheinigung in Steuersachen benötigen, dann müssen Sie die Ausstellung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich.
Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige der ersuchenden Stelle schriftlich erklärt hat, dass er das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet und die Erklärung dem Ersuchen beigefügt ist.
Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.
Die Bescheinigung enthält keine Gültigkeitsdauer und keine Befristung. Die entgegennehmende Behörde bzw. der Auftraggeber entscheidet, für welchen Zeitraum die Bescheinigung als Entscheidungsgrundlage akzeptiert wird.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil durch die Bescheinigung in Steuersachen lediglich wertungsfreie Angaben steuerlicher Fakten mitgeteilt werden.
- Ausstellung einer Bescheinigung in Steuersachen muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- zuständig: das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt
Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf formlosen Antrag (auch persönlich oder telefonisch) unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens bzw. der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer hin erteilt. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.