Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen
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Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.
Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.
- § 18 Absatz 3 Satz 1 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V)
- § 43 Absatz 3 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V)
- Gebührennummer 301 der Naturschutzkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NatSchKostVO M-V)
- Baumschutzkompensationserlass Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.
- Formloser Antrag
- Angaben zum Standort des Baums
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind
- In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
- Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
- Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
- Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung .
- Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
- Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
- Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung samt Kostenbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 Euro) .
- Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen
- Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt
- Soll ein geschützter Baum gefällt, zurückgeschnitten oder anderweitig beschädigt werden, muss dafür eine Genehmigung beantragt werden
- Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss jedoch begründet werden
- Als geschützte Bäume gelten in der Regel Bäume, die einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern vom Erdboden
- Das Fällen, Zurückschneiden oder Beschädigen ohne vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Für die Bearbeitung des Antrags können Gebühren zwischen 22,00 Euro und 600,00 Euro anfallen
- Zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen notwendig: Nein