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Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts abgeben

Mecklenburg-Vorpommern 99129028151000, 99129028151000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028151000, 99129028151000

Leistungsbezeichnung

Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts abgeben

Leistungsbezeichnung II

Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Wasserabgabe (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Berechnung (151)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.01.2022

Fachlich freigegeben durch

LM M-V, Referat 400

Handlungsgrundlage

§§ 16 - 18 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V)

Teaser

Wenn Sie Wasser direkt aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer (keine Küstengewässer) entnehmen, sind Sie gegebenenfalls wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Grundwasser, welches im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, wird bei der Erhebung des Entgeltes als oberirdisches Gewässer angesehen.

Das Entgelt wird nicht erhoben für:

  • erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Landeswassergesetzes (LWaG M-V),
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung,
  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
  • Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz EUR 0,10 je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz EUR 0,02 je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben.

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.
Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung ausgeübt worden ist. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

Erforderliche Unterlagen

-    vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck
-    Die Angaben sind auf Verlangen der zuständigen Behörde, durch Nachweise zu belegen.

Voraussetzungen

Wenn Sie Wasser direkt aus einem Oberflächengewässer entnehmen oder ableiten bzw. wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser entnehmen, dieses zutage fördern, zutage leiten oder ableiten sind Sie unter Umständen wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

Vom Entgelt sind in der Regel befreit: 
•    erlaubnisfreie Benutzungen (Anliegergebrauch, Hofbetriebe etc.)
•    Heilquellen,
•    Wärmegewinnung,
•    Fischerei,
•    landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Beregnung,
•    Wasserkraftnutzung,
•    Benutzungen bis zu 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr
 

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck ist der zuständigen Behörde ohne Aufforderung bis zum 31.01. des Folgejahres zuzusenden. Anschließend setzt die Behörde das Entgelt fest. Gegebenenfalls müssen Angaben durch Belege im Rahmen einer Anhörung nachgewiesen werden. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt durch Schätzung festsetzen.
 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität der ausgeübten Gewässerbenutzung und dem Umfang der nachzureichenden Unterlagen.

Frist

Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch 
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Kurztext

Für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem Oberflächengewässer oder dem Grundwasser, ist durch den Gewässerbenutzer ein Entgelt zu entrichten
In der Regel sind dies Gemeinden, (Wasser-)Zweckverbände, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe. Bürgerinnen oder Bürger sind nur selten betroffen. Sie zahlen stattdessen die Trinkwassergebühr an die betreffende Gemeinde, den Zweckverband bzw. deren Wasserversorgungsunternehmen.
Die Entnahme von Wasser aus den Küstengewässern ist keine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und unterliegt demnach nicht dem Wasserentnahmeentgelt.
Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der Art des Entnahmegewässers (Grundwasser/Oberflächengewässer), der entnommenen Menge, der wiedereingeleiteten Menge (Verlust von höchstens 1%) und nach der Zulässigkeit der Gewässerbenutzung.

Ansprechpunkt

Für Grundwasser und Gewässer II. Ordnung:


Landkreis Nordwestmecklenburg 
Sachgebiet Untere Wasserbehörde
Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen


Landeshauptstadt Schwerin
Fachdienst Umwelt
Fachgruppe Gewässer- und Bodenschutz
Untere Wasserbehörde
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin


Landkreis Ludwigslust-Parchim
Der Landrat
FD Natur- und Umweltschutz
Dienstgebäude Ludwigslust
Garnisonsstraße 01
19288 Ludwigslust


Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Amt für Umweltschutz 
Abteilung Wasser und Boden
Holbeinplatz 14 
18069 Rostock


Landkreis Rostock
Der Landrat
Umweltamt
Sachgebiet Wasser/Boden
Am Wall 03-05
18273 Güstrow


Landkreis Vorpommern-Rügen (Festland)
Der Landrat
FD Umwelt / FG Wasserwirtschaft
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen


Landkreis Vorpommern-Rügen (Insel)
Der Landrat
Umweltamt
Standort Bergen auf Rügen
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen


Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Regionalstandort Waren
Umweltamt / Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz)


Landkreis Vorpommern-Greifswald
Amt für Wasserwirtschaft und Kreisentwicklung
Untere Wasserbehörde
Demminerstraße 71-74
17389 Anklam


Für Gewässer I. Ordnung:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin


Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock


Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18
18439 Stralsund


Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg


Allgemein:
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

-    die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt für Entnahmen oder Ableitungen von Wasser aus einem Gewässer 1. Ordnung,
-    im Übrigen die Landrät*innen oder Oberbürgermeister*innen der kreisfreien Städte

Formulare

-    Formulare: amtlicher Vordruck
-    Online-Verfahren ist möglich (perspektivisch)
-    Schriftform ist nötig
-    persönliches Erscheinen ist nicht nötig