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Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (Vormund) beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99126003036000, 99126003036000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126003036000, 99126003036000

Leistungsbezeichnung

Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (Vormund) beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erstattung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vormundschaft (126)

Verrichtungskennung

Ersatz (036)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.02.2015

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Vormundschaft ist grundsätzlich ein Ehrenamt; eine Vergütung erfolgt nicht.

Ehrenamtlich tätigen Vormündern steht aber ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Der Vormund und der Gegenvormund haben gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen. Hat der Vormund die Vermögenssorge, kann er selbst dem verwalteten Vermögen den Betrag der Aufwendungen entnehmen. Ansonsten bedarf es einer gerichtlichen Festsetzung.

Ist der Mündel mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse.

Aufwendungen können beispielsweise sein:

  • Fahrtkosten
  • Kosten einer angemessenen Versicherung (gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist)
  • Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels (soweit der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt)

Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land Mecklenburg-Vorpommern eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Familiengericht.

Will der Vormund die Aufwendungen nicht einzeln abrechnen, kann er stattdessen (soweit er nicht Berufsvormund ist) eine pauschale Aufwandsentschädigung jährlich geltend machen. Diese wird jedes Jahr - erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds - gezahlt. Dem Jugendamt oder einem Verein wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.

Erforderliche Unterlagen

Aufstellung der Aufwendungen (mit Belegen)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

Hinweis: Andere Fristen können gerichtlich bestimmt werden.

Die pauschale Aufwandsentschädigung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch besteht, geltend gemacht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.