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Anerkennung der Eignung eines Vereins als Vormund beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99126001016000, 99126001016000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126001016000, 99126001016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung der Eignung eines Vereins als Vormund beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vormundschaft (126)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.02.2015

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für die Übernahme einer Vormundschaft durch einen Verein bedarf dieser der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Eintragung des Vereins
  • Satzung
  • Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter
  • Anzahl der Wohnplätze
  • Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Versicherung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII
  • Nachweis bzw. Planung der Vorbereitung und Fortbildung der Mitarbeiter sowie der Gewinnung von Einzelvormündern

Voraussetzungen

Ein eingetragener, rechtsfähiger Verein erhält die Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft, wenn er

  • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert,
  • sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung des Vereins bedarf es eines Antrages. Das Landesjugendamt prüft als Landesjugendamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und erteilt die Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann befristet oder an weitere Auflagen gebunden sein. Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Die Erlaubnis kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.

Näheres zum Verfahren und zu den Voraussetzungen sollte ggf. beim Landesjugendamt erfragt werden.

Das Landesjugendamt unterrichtet die zuständigen Jugendämter und Amtsgerichte über seine Entscheidung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV) als Landesjugendamt.

Formulare

nicht vorhanden