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Alleinerbschein: Einziehung

Mecklenburg-Vorpommern 99046010052000, 99046010052000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046010052000, 99046010052000

Leistungsbezeichnung

Alleinerbschein: Einziehung

Leistungsbezeichnung II

Einziehung eines Alleinerbscheins

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

falscher Erbschein (Synonym), Erbschein (Synonym), Erbschein einziehen (Synonym), Nachfolge feststellen (Synonym), Kraftloserklärung (Synonym), Erbschein kraftlos (Synonym), mehrere Erben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Einziehung (052)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.02.2015

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts wegen eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses: EUR 15,00 - 400,00

Verfahrensablauf

Liegen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins vor, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen an. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch formlos von Ihnen angeregt werden, wenn Sie durch einen unrichtigen Erbschein beeinträchtigt werden. Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als unrichtig heraus, zieht das Nachlassgericht diesen ein. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats wird die Kraftloserklärung wirksam.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.

Formulare

nicht vorhanden

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