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Markscheider Anerkennung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99018007016000, 99018007016000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018007016000, 99018007016000

Leistungsbezeichnung

Markscheider Anerkennung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

22.08.2011

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedürfen Sie der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Landesbehörde.

Volltext

Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedürfen Sie der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Landesbehörde. Die Anerkennung wird erst mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam.

Um als Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie

  • die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach,
  • die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche körperliche und geistige Eignung mitbringen und
  • das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, können als Markscheider anerkannt werden, wenn

  • die Ausbildung und Prüfung der Art und den Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und
  • das Wirtschaftsministerium die Gleichstellung bestätigt.

Falls die Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

Die Anerkennung anderer Personen  zur Anfertigung sonstiger Unterlagen des Risswerkes kann nur betriebsbezogen erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Lebenslauf
  • Nachweis der Befähigung (Ausbildung, Tätigkeiten)
  • amtsärztliches Gesundheitszeugnis
  • eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist und von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusätzlich eine Offenlegung etwaiger Vorstrafen durch eine entsprechende amtliche Bescheinigung des anderen Staates
  • Erklärung über den Ort der Niederlassung; es sind auch Zweig- und Außenstellung der Niederlassung anzugeben

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Die zuständige Stelle kann ganz oder teilweise auf die Vorlage von Dokumenten verzichten.   

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 153€

In Mecklenburg-Vorpommern fallen für die Anerkennung als Marksscheider gemäß Gebührenziffer 5.1 der Bergbaukostenverordnung Gebühren in Höhe von 153,00 Euro an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Der Antrag auf Anerkennung als Markscheider ist schriftlich beim Bergamt Stralsund zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Eingang des nach Absatz 3 Nummer 4 zu beantragenden Führungszeugnisses beim Bergamt Stralsund beginnt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anerkennung kann auf Ihren Antrag hin wieder aufgehoben werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Landesbehörde.

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund.

Tel.: +49 3831-61210
Fax: +49 3831-612121
E-Mail: info@bergamt-mv.de
www.bergamt-mv.de

Formulare

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag stellen. Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde.

Anerkannte Markscheider und anerkannte andere Personen unterliegen der Berichtspflicht gemäß § 14 Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986. Das Formular zum Jahresbericht finden Sie im Internet.