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Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99089038169000, 99089038169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089038169000, 99089038169000

Leistungsbezeichnung

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.

Volltext

Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die verantwortliche Person muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen).

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.  

Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
  • sprengtechnische Daten, wie
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1 000 m, insbesondere zu
    • Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
    • Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
  • sofern erforderlich:
    • Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Wird die Anzeige korrekt gestellt, fallen keine Gebühren an.

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist: Tarifstelle 4.1 EUR 30,00 - 100,00.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss

  • mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
  • mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung).  

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
  • Sie muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.
  • Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Standorte Schwerin, Rostock, Stralsund und Neubrandenburg des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes zuständig.

Formulare

Bitte verwenden Sie das Formular "Anzeige einer Sprengung".