Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften beantragen
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Sie müssen eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie Tiere, Zuchtmaterial, tierische Erzeugnisse oder Lebensmittel bestimmter Kategorien ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland verbringen.
Für die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Zuchtmaterial, tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln bestimmter Kategorien sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung, die Ihnen auf Antrag erteilt werden kann. Je nach Kategorie der Ware beziehungsweise der Tierart kann statt einer Genehmigung auch eine Veterinärbescheinigung oder eine Gesundheitsbescheinigung ausreichen.
Eine Genehmigung oder ein Ausstellen einer Veterinärbescheinigung darf nicht erteilt/ausgestellt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
- Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
- Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
Eine Genehmigung beziehungsweise eine Bescheinigung benötigen Sie unabhängig davon, ob Sie für die Ware beziehungsweise das Tier Geld erhalten oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Ware oder das Tier in Ihrem Eigentum verbleibt und Sie vorübergehend oder dauerhaft über eine Staatsgrenze reisen.
Alle Anträge können formlos schriftlich, per Fax oder Email gestellt werden. Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann der Amtstierarzt Auskunft darüber geben.
- Sie müssen mindestens volljährig sein.
- Ihr Antrag muss vor dem beabsichtigen Handel gestellt werden.
- Ihr Antrag auf Erlaubnis des beabsichtigten Handels beziehungsweise auf Ausstellung einer Veterinärbescheinigung muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
- Sie müssen bereits als Betrieb bei der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen sein.
- Sie müssen bereits als Betrieb in Traces NT angelegt sein. Dies kann in Einzelfällen durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
- Die zuständige Behörde kann weitere Auflagen/ Dokumente von Ihnen fordern.
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ist kostenpflichtig. Dies trifft auch auf das Ausstellen einer Veterinärbescheinigung oder Gesundheitsbescheinigung zu.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Die Gebühren betragen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung EUR 10,00 bis EUR 1.500,00.
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen, bevor Sie eine Erlaubnis beantragen.
Bitte beachten Sie, dass fast alle Einfuhren aus Drittländern bei Erstberührung mit einem EU-Mitgliedsstaat über eine Veterinärgrenzkontrollstelle erfolgen müssen.
Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten, wichtig ist nur, dass dies vor dem beabsichtigen Handel erfolgt.
Bei der Abwicklung des Handels, z.B. eines Tiertransports mit Nutzvieh, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder weitere Auflagen auftreten, über die der Amtstierarzt Auskunft gibt.
Bei der Einfuhr von Tieren oder Waren ist eine Vorabinformation der Veterinärgrenzkontrollstelle verpflichtend, z.T. erfolgt dies automatisch über die Datenbank Traces NT.
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen.
Viele Handels- und Reisefragen, die Tiere oder auch Waren betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.
Weitere Informationen hält das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereit.
- Verbringen/ Eingang/ Ausfuhr/ Durchfuhr ist je nach Tierart oder Warenkategorie genehmigungspflichtig oder bedarf nur der Ausstellung einer Veterinärbescheinigung oder einer Gesundheitsbescheinigung
- Genehmigung und/oder Veterinärbescheinigung wird benötigt, unabhängig ob ein Besitzerwechsel stattfindet oder nicht
- Ausnahmen von der Genehmigung beziehungsweise den Veterinärbescheinigungen möglich - zum Beispiel Verbringen von eigenen Hunden in einen anderen Mitgliedsstaat (maximal 5 Tiere, es darf kein Besitzerwechsel erfolgen)
- Person muss volljährig sein
- Betrieb muss bei der zuständigen Behörde registriert/ zugelassen sein
- Betrieb muss in Traces NT angelegt sein
- Antrag muss vor dem beabsichtigen Handel/ Transport gestellt werden
- Antrag auf Erlaubnis des beabsichtigten Transports/ Handels/ auf Ausstellung einer Veterinärbescheinigung ist bei zuständigen Behörde zustellen
- Gebühr abhängig von Art des Transports/ Handels (Eingang, Ausfuhr etc.), Kategorie (Tier, Ware) und Zeitaufwand
- weitere Auflagen möglich
- Empfehlung: Kontakt mit zuständigen Amtstierarzt aufnehmen
- Hinweis: Traces NT ist ein Datenbanksystem der Europäischen Union, Nutzung ist verpflichtend, Abbildung des physischen Weges der Tiere/ Waren
- zuständig: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Erste Anlaufstelle in den oben beschriebenen Handelsfragen ist immer der örtliche Amtstierarzt bei dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Fast alle Einfuhren aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Mitgliedsstaat über eine Veterinärgrenzkontrollstelle erfolgen.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: möglich
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein