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Steuerberater und Steuerberaterin: Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99135010007000, 99135010007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135010007000, 99135010007000

Leistungsbezeichnung

Steuerberater und Steuerberaterin: Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

21.12.2018

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Die zuständige Steuerberaterkammer hat aber die Möglichkeit, von dem Verbot Ausnahmen zuzulassen, wenn keine Verletzung der Berufspflichten, insbesondere der Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung, zu erwarten ist.

Eine Ausnahmegenehmigung kommt in Betracht, wenn der Steuerberater eine mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit in gewerblicher Form ausübt, zum Beispiel eine Unternehmensberatungs GmbH betreibt, oder wenn er als Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter die Geschäftsführungsfunktion in einem gewerblichen Unternehmen übernimmt.
Auch wenn es sich um den vorübergehenden Betrieb geerbter gewerblicher Unternehmen oder die Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen handelt, kann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Ebenfalls als Ausnahmen behandelt werden, können gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang sowie ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind.

Bei Maklertätigkeiten, zum Beispiel als Finanz- oder Immobilienmakler, und bei der Ausübung von Tätigkeiten in gewerblicher Form im Sinne des  Steuerberatungsgesetzes (§ 33), scheidet dagegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung generell aus.

Erforderliche Unterlagen

Identifikationsdokument; alternativ Reisepass mit Meldebestätigung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk Sie Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte haben.

Formulare

nicht vorhanden