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Bewachungsgewerbe: zur Sachkundeprüfung anmelden

Mecklenburg-Vorpommern 99050104022000, 99050104022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050104022000, 99050104022000

Leistungsbezeichnung

Bewachungsgewerbe: zur Sachkundeprüfung anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 9 Bewachungsverordnung der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung für folgende Personen erforderlich:

  1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der GewO als Selbständige ausüben wollen,
  2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat,
  3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und
  4. Personen, die mit der Durchführung folgender Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1a Satz 2 der GewO beschäftigt werden:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung in Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl.I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorrübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung bei den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern
  • Erklärung zur Kostenübernahme

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammern.

Verfahrensablauf

Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 3  Nummer 3 und Abs.1a Satz 2 der GewO ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass der Unternehmer/ die Unternehmerin als auch die entsprechend eingesetzten Mitarbeiter Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und  Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Bearbeitungsdauer

Die Prüfungstermine finden Sie auf den Homepages der Industrie- und Handelskammern.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 9 Bewachungsverordnung der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
  • Dazu gehören Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbständige ausüben wollen, bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, sowie Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind
  • Zusätzlich ist der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO für Personen erforderlich, welche mit der Durchführung folgender Bewachungstätigkeiten betraut sind:
    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    • Schutz vor Ladendieben,
    • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
    • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
    • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern

Formulare

Anmeldeformular für die Sachkundeprüfung