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Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99050078056000, 99050078056000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050078056000, 99050078056000

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Gestattung (056)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

02.07.2015

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
  • Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung vorzulegen.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe zwischen 21,00 - 191,00 an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tag(e)

Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Nach § 8 GastG erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Formulare

Es kann ein formloser Antrag gestellt werden.