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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99089153001000, 99089153001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089153001000, 99089153001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) / Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.

Volltext

Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.

Der Waffenhandel beinhaltet auch das

  • das Verleihen,
  • Versteigern,
  • Vermieten,
  • Verpfänden,
  • Verwahren oder
  • Befördern von Waffen und Munition.

Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erhalten können die Erlaubnis

  • natürliche Personen (Einzelfirma)
  • juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

  • der Volljährigkeit,
  • der Zuverlässigkeit,
  • der persönlichen Eignung und
  • der Fachkunde.

Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung

Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer

Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition

Grundriss der Räumlichkeiten

Lageplan der Räumlichkeiten

Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung

Voraussetzungen

Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.

  •  

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.

So beträgt nach Tarifstelle 100.2 die Gebühr für die Waffenhandelserlaubnis 107 bis 3.000 Euro.

Verfahrensablauf

Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

    • Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel Erteilung
    • Unternehmen, die Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen, benötigen eine Waffenhandelserlaubnis
    • Voraussetzungen: Nachweis von
      • Zuverlässigkeit,
      • persönlicher Eignung und
      • Fachkunde
    • Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden
    • Erlaubnis kann versagt werden, wenn nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder wenn weder der persönliche Wohnort noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland liegt
    • eine Stellvertretung benötigt eine Stellvertretererlaubnis und muss dieselben Voraussetzungen mitbringen
    • zuständig: örtliche Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.

Zuständige Stelle

Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.