Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler beantragen
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Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
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Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis ist für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung der Eintrag in dem Register für Versicherungsvermittler vorgeschrieben.
Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis ist für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung der Eintrag in dem Register für Versicherungsvermittler vorgeschrieben. Die Industrie- und Handelskammern fungieren als Zulassungsstellen und führen gleichzeitig das Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet ist.
Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Versicherungsvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. Ein Tätigwerden ohne Registrierung ist bußgeldbewehrt.
Wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer.
- Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis ist für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung der Eintrag in dem Register für Versicherungsvermittler vorgeschrieben.
- Industrie- und Handelskammern fungieren als Zulassungsstellen
- Industrie- und Handelskammern führen gleichzeitig das Vermittlerregister
- IHK Neubrandenburg Eintragung juristische Person
- IHK Neubrandenburg Mitteilung über beabsichtigte Auslandstätigkeit in Europa
- IHK Neubrandenburg Eintragung natürliche Person/Personengesellschaft
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- IHK Neubrandenburg Mitteilung über die Änderung der Registerdaten
- IHK zu Rostock Eintragung juristische Person
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- IHK zu Rostock Mitteilung über die Änderung der Registerdaten
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- IHK zu Schwerin Beiblatt juristische Person
- IHK zu Schwerin Mitteilung über die Änderung der Registerdaten