Futtermittelunternehmen: Registrierung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Art. 9, Art. 11, Art. 19 EU-Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
- Art. 3 Nr. 6 EU-Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- §§ 20, 21, 22 und 25 Futtermittelverordnung
- Tarifstelle 206.6.2 der Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LEKostVO M-V)
Wenn Sie Futtermittel herstellen, behandeln, lagern, transportieren, oder Inverkehrbringen, müssen Sie Ihren Betrieb und alle dazugehörenden Betriebsstätten als Futtermittelunternehmen registrieren lassen.
Nach EU-Recht muss jeder Futtermittelunternehmer alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens), die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, registrieren lassen. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch, in der von der zuständigen Behörde verlangten Form, zu erfolgen.
Für die Registrierung sind außer den Angaben im Antragsformular keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Voraussetzung für die Registrierung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit gemäß Antragsformular.
Die Registrierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist gebührenfrei.
Die Registrierung können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Sie füllen den Antrag aus und übermitteln diesen per E-Mail oder per Post an die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde. Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag und erfasst Ihre Betriebsdaten.
Die Registrierung nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird nur auf Anforderung bestätigt. Die Registrierung nach Futtermittelverordnung wird mit Bescheid beschieden.
- Registrierung nach der Futtermittelhygiene-Verordnung
- Die Registrierung ist erforderlich für:
- die Futtermittelprimärproduktion einschließlich Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung sowie für Transportvorgänge vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb
- die Herstellung, das Behandeln sowie das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen)
- das Transportieren und die Lagerung von Futtermitteln – jeweils für Dritte
- den Import von Futtermitteln
- alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens)
- der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden und schriftlich per E-Mail oder per Post an die zuständige Behörde übermittelt werden
- zuständig: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), futtermittelueberwachung@lallf.mvnet.de
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja – für die Registrierung nach Futtermittelverordnung
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein