Prostitutionsfahrzeug: Aufstellung anzeigen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- bzw. bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.
Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden.
Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.
- Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
- Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
- Kraftfahrzeugs oder Schiffskennzeichen
- Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
- Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:
- eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zudem muss
- das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.
Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.
Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden.
Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.
Es gibt folgende Hinweise:
- Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.
Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht
soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden
- Widerspruch
verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
- Prostitutionsfahrzeug Aufstellung Entgegennahme (Anzeige)
- Die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs ist anzeigepflichtig
- Vorrausetzung: Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
- Es können weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts bestehen. Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
- zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Bitte wenden Sie sich an Ihre kreisfreie Stadt oder den für Sie zuständigen Landkreis.
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