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Schulzeugnis: Ersatz beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99088035036000, 99088035036000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088035036000, 99088035036000

Leistungsbezeichnung

Schulzeugnis: Ersatz beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Ersatz (036)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie haben ein Schulzeugnis verloren? Dann können Sie die Ausstellung eines Ersatz-Schulzeugnisses beantragen.

Volltext

Haben Sie ein Schulzeugnis verloren, können Sie sich nach Ausstellung des Schulzeugnisses an die zuständige Stelle wenden, um ein Ersatz des Schulzeugnisses zu beantragen. Bitte beachten Sie die Aufbewahrungsfristen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 0 - 45 Jahr(e)
für Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen und Prüfungslisten der beruflichen Schulen (Schüler- und Nichtschülerprüfungen)
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 0 - 15 Jahr(e)
für Schülerstammblätter, Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Klassenbücher, Notenbücher/Notenlisten, Nachweishefte, Akten über Schüler- und Nichtschülerprüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 0 - 5 Jahr(e)
für alle übrigen Dateien und Akten

Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dateien und Akten geschlossen worden sind. Der Personenbezug aus schulischen Dateien und Akten wird entfernt, wenn dessen Speicherung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ersatz-Schulzeugnis beantragen
  • kostenpflichtig
  • zuständig: während der Schulzeit: Schule, danach: Schulträger

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

  • Bei Schülerinnen oder Schüler ist die Schule, die das Original ausgestellt hat, zuständig.
  • Bei Bürgerinnen und Bürger, die keine Schülerinnen oder Schüler mehr sind, ist das Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers zuständig.

Formulare

nicht vorhanden