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Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99026006005000, 99026006005000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026006005000, 99026006005000

Leistungsbezeichnung

Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

Leistungsbezeichnung II

Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Betriebserlaubnis (Synonym), Kleinserie Fahrzeug (Synonym), Gutachten Fahrzeug (Synonym), Einzelbetriebserlaubnis (Synonym), StVZO (Synonym), Fahrzeug Eigenbau (Synonym), Genehmigung Fahrzeug (Synonym), kein genehmigter Typ (Synonym), Zulassungsfreies Fahrzeug (Synonym), Fahrzeugzulassungsverordnung (Synonym), Einzelproduktion Fahrzeug (Synonym), selbstkonstruiertes Fahrzeug (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Möchten Sie mit einem zulassungsfreien Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und hat dieses Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung? Dann müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.

Volltext

Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
  • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • Leichtkrafträder
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.

Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind und die zu einem durch die Europäische Union (EU) genehmigten Typ gehören, durch den Hersteller ausgehändigt.

Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:

  • selbstkonstruierte Fahrzeuge
  • Einzelproduktionen
  • Fahrzeuge aus Kleinserien
  • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung.

Auch wenn Sie ein Fahrzeug mit Kennzeichen wieder in Betrieb nehmen möchten, das vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurde, benötigen Sie eine Einzelbetriebserlaubnis.

Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
  • Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Abbauten nicht befolgen oder
  • Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.

Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • technische Daten des Fahrzeugs
  • eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
  • bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    •  Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein
    • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
    • gegebenenfalls Versicherungsnachweis/Kennzeichen
  • bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    • formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
    • Nachweis des Eigentums, zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
    • Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 39,50€ - 55,60€
Die Gebühr für die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge ist davon abhängig, ob ein eigenes Kennzeichen zusätzlich beantragt wird. Zusätzlich entstehen weitere variable Kosten, zum Beispiel für Gutachten.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:

  • Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erlaubnis des Betriebs von zulassungsfreien Fahrzeugen
  • Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
  • Dazu gehören zum Beispiel:
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
    • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
    • Leichtkrafträder
    • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
    • motorisierte Krankenfahrstühle
    • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
    • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
  • Fahrzeuge, die nach Verordnung der Europäischen Union (EU) einem genehmigten Typ entsprechen, erhalten Betriebserlaubnis automatisch vom Hersteller.
  • Einzelbetriebserlaubnis muss beantragt werden für nicht genehmigte Fahrzeuge, zum Beispiel:
    • selbstkonstruierte Fahrzeuge
    • Einzelproduktionen
    • Fahrzeuge aus Kleinserien
    • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne Typgenehmigung.
  • gilt auch bei Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit Kennzeichen, die vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurden
  • Für Einzelbetriebserlaubnis ist ein Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erforderlich.
  • kann mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden
  • Die Betriebserlaubnis bleibt so lange bestehen, bis
    • Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
    • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
    • angeordnete Um- oder Rückbauten nicht ausgeführt werden,
    • das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird oder
    • die Betriebserlaubnis ausdrücklich entzogen wird.
  • wenn Betriebserlaubnis erlischt, kann mit einem Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden
  • zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Formulare

nicht vorhanden