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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99138033261000, 99138033261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99138033261000, 99138033261000

Leistungsbezeichnung

Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Erneuerbare Energien (138)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, müssen Sie nach dessen Neubau nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.

Volltext

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Bauherr oder Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung
  • Berechnungen
  • Energieausweis[e]
  • gegebenenfalls:
    • Lieferantenbescheinigung
    • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Kurztext

  • Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten einreichen
  • Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden
  • Erfüllungserklärung muss abgegeben werden, wenn ein Gebäude neu errichtet wurde
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine Erfüllungserklärung abzugeben
  • Mit der Erfüllungserklärung muss mindestens ein Energieausweis und ggf. weitere Unterlagen eingereicht werden, die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z.B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Lieferantenbestätigung nach § 96 Absatz 4 GEG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein