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Schießen auf Schießstätten: Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99089097017000, 99089097017000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089097017000, 99089097017000

Leistungsbezeichnung

Schießen auf Schießstätten: Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Kinderleistungssport Schießen (Synonym), Jugendleistungssport (Synonym), KKS Jugend (Synonym), Schießstätten Kinder (Synonym), Ausnahme Jugend Schießstätten (Synonym), KKS Kinder (Synonym), Ausnahme Kinder Schießstätten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre und schießsportlich begabt ist, dann müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn es auf Schießstätten schießen möchte.

Volltext

Das Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, beträgt generell 12 Jahre. Dabei gilt im Einzelnen, dass

  • Kinder ab 12 Jahre mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, deren Geschosse mit kalten Treibgasen angetrieben werden, schießen dürfen
  • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren auch mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22.l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit höchstens Kaliber 12 schießen dürfen.

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur schießen, wenn eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt und für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.

Hält ein schießsportlicher Verein Kinder jünger als 12 Jahre für ausreichend begabt, Schießen als Leistungssport auszuüben, kann die zuständige Behörde das Schießen dieser Kinder auf Antrag erlauben. Für diese Kinder ist jeweils eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Je nach Bundesland müssen die Schießsportvereine oder die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten die Ausnahme beantragen. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.

Für Kinder unterhalb des Mindestalters muss nachgewiesen werden, dass sie sie geistig und körperlich geeignet sind. Dies ist grundsätzlich durch einen Arzt zu bestätigen. Für Ausnahmen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.

Ob Kinder unterhalb des Mindestalters für den Leistungssport in einer Schießdisziplin geeignet sind, darf nicht mit den entsprechenden Schusswaffen getestet werden, sondern muss auf andere Weise erfolgen.

Die Ausnahme vom Mindestalter kann auch für eine Veranstaltung beantragt werden, zum Beispiel für einen „Schnuppertag" zur Nachwuchsgewinnung in einem schießsportlichen Verein. Diese Ausnahme wird nur für die Veranstaltung gewährt und gilt nicht für das regelmäßige Training im Kinder- und Jugendbereich.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung (z.B. vom Hausarzt, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde) über die körperliche und geistige Eignung des Kindes für den Leistungssport im Schießen
  • Bestätigung des Vereins über die schießsportliche Begabung des Kindes

Voraussetzungen

  • geistige und körperliche Eignung des Kindes zum Umgang mit Waffen
  • besondere schießsportliche Begabung des Kindes

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, generell 12 Jahre
  • Regelung im Einzelnen:
    • Kinder ab 12 Jahre nur mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, deren Geschosse mit kalten Treibgasen angetrieben werden
    • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22.l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit höchstens Kaliber 12
  • Kinder jünger als 12 Jahre benötigen eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde
  • Ausnahme kann erteilt werden, wenn
    • Nachweis der schießsportlichen Begabung durch Verein vorliegt
    • ärztliche Bescheinigung der geistigen und körperlichen Eignung für den Schießsport (Kinder und Jugendmediziner oder Sportarzt) vorliegt
  • Schießen von Kindern und Jugendlichen auf Schießstätten:
    • nur mit schriftlicher oder elektronischer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
    • grundsätzlich unter Obhut von Aufsichtspersonen, die nachweislich für die Kinder und Jugendarbeit im Schießsport geeignet sind

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden