Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.
Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.
Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
- Aussage zur Alleinarbeit
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen weist nach, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.
Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos oder nutzen Sie bei Vorhandensein ein Antragsformular.
- Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz prüft die Unterlagen.
- Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
- Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen.
- Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.
Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.
Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz"
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756
Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz"
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/arbeitgeberleitfaden-zum-mutterschutz-121860
Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.
- Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung
- Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss durch das zuständige Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden.
- Zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz