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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99006053006000, 99006053006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006053006000, 99006053006000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Mutterschutzmeldung (Synonym), Beschäftigung stillende Frau (Synonym), Mutterschutzmitteilung (Synonym), Mutterschutz (Synonym), stillende Frau (Synonym), Beschäftigung Mutter (Synonym), 20-22 Uhr (Synonym), Nachtarbeit (Synonym), Beschäftigung schwangere Frau (Synonym), Behördliche Genehmigung (Synonym), Beschäftigung abends (Synonym), Beschäftigungsverbot (Synonym), Stillzeit (Synonym), Beschäftigung werdende Mutter (Synonym), Beschäftigung Schwangere (Synonym), schwanger (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Teaser

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.

Volltext

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.

Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
  • ​​​​​​​Aussage zur Alleinarbeit

Voraussetzungen

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
  • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen weist nach, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.

Kosten

Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren. 

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich beantragen.

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:

  • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos oder nutzen Sie bei Vorhandensein ein Antragsformular.
  • Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz prüft die Unterlagen.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
  • Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen.
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen einem Tag und sechs Wochen.

Frist

Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung
  • Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss durch das zuständige Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden.
  • Zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden