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Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Mecklenburg-Vorpommern 99001043261000, 99001043261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001043261000, 99001043261000

Leistungsbezeichnung

Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Nachweiserklärung (Synonym), Erzeuger (Synonym), Abfallerzeuger (Synonym), Entsorgung ohne Bestätigung (Synonym), Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger (Synonym), Entsorgungsnachweis (Synonym), Entsorger (Synonym), Ausnahme Entsorgungsnachweis (Synonym), Entsorgungsanlage (Synonym), Privilegierung EMAS-Register (Synonym), Freistellung von Bestätigungspflicht (Synonym), Privilegierter Abfallentsorger (Synonym), Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung (Synonym), Abfallentsorger (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

Volltext

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:

  • die Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.

Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

Erforderliche Unterlagen

In elektronischer Form:

  • Deckblatt (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
  • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
  • Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Voraussetzungen

  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
  • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallerzeugenden oder des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
    • Entsorgungsfachbertrieb
    • EMAS-Zertifzierung
    • Freistellung durch die Behörde

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
  • Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
  • Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und an das abfallerzeugende Unternehmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
  • Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
  • Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
  • Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies kann genutzt werden, wenn
    • die Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und damit privilegiert ist,
    • die Entsorgungsanlage zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehört und damit ebenfalls privilegiert behandelt wird oder
    • die Entsorgungsanlage auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurde.
  • In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich anzeigen. Hier bedarf es keiner Bestätigung durch die Behörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden