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Flurstücksbildung durch Zerlegung anfragen

Mecklenburg-Vorpommern 99123002091000, 99123002091000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123002091000, 99123002091000

Leistungsbezeichnung

Flurstücksbildung durch Zerlegung anfragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Flurstücksbildung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Zerlegung (091)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Ihr Flurstück zerlegen möchten, können Sie die Zerlegung beantragen.

Volltext

Wenn Sie einen Teil Ihres Flurstückes abtrennen möchten, zum Beispiel um diesen Teil zu verkaufen, oder Sie haben sich mit einer grundstücksbesitzenden Person über den Kauf einer Teilfläche geeinigt, dann können Sie die dafür vorbereitend notwendige Zerlegung bei einer zuständigen Stelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) beantragen.

Bei der Liegenschaftsvermessung wird der neue Grenzverlauf im Einvernehmen mit den beteiligten Grundstückseigentümern neu festgelegt. Der neue Grenzverlauf wird durch Abmarkung (in der Regel durch das Setzen von Grenzmarken) in der Örtlichkeit gekennzeichnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Flurstücksbildung auch durch eine sogenannte Sonderung erfolgen. Dabei wird der neue Grenzverlauf ohne örtliche Vermessungsarbeiten anhand der Nachweise des Liegenschaftskatasters festgelegt. Im Vergleich zur normalen Zerlegung ergibt sich dadurch eine geringere Gebühr. Allerdings muss die Kennzeichnung des neuen Grenzverlaufs in der Örtlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt kostenpflichtig nachgeholt werden.

Die zuständige Stelle erstellt eine Vermessungsschrift, in welcher die Veränderung im Liegenschaftskataster (zum Beispiel Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert wird. Auf der Grundlage dieser Vermessungsschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Liegenschaftskataster.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Flurstücksbildung durch Zerlegung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin ist (zum Beispiel Erwerber oder Erwerberin):
    • formlose, nicht formgebundene Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder
    • bei einer bevollmächtigen Person: formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich kostenschuldende Person ist:
    • formlose, nicht formgebundene Bestätigung zur Übernahme der Kosten

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Zerlegung stellen, wenn Sie:

  • Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin,
  • eine erbbau- oder nutzungsberechtigte Person,
  • eine Zustimmung vom obigen Personenkreis haben oder
  • vom obigen Personenkreis bevollmächtigt

sind.

Kosten

  • Die Gebühr ist abhängig von der Vermessungsfläche und dem Bodenwert.
  • Die Mindestgebühr für die Zerlegung beträgt 1.899 Euro.
  • Für die Fortführung des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) fallen zusätzliche Gebühren an. Diese beträgt 8% der Vermessungsgebühr für die Zerlegung.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Flurstücksbildung durch Zerlegung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.

Die zuständige Stelle wird eine Liegenschaftsvermessung durchführen, um die bestehenden Grenzen zu ermitteln und die gewünschten neuen Grenzen festzulegen. Die hierfür notwendigen örtlichen Vermessungsarbeiten werden Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt.

Anschließend lädt die zuständige Stelle Sie und weitere betroffene Rechtsinhaber zu einem Grenztermin ein, bei dem eine Anhörung stattfindet sowie die Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben wird.

Wenn die Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig geworden sind, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift. Auf Grundlage der Vermessungsschrift ändert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) und informiert anschließend das zuständige Grundbuchamt über die erfolgte Zerlegung, so dass diese auch grundbuchrechtlich vollzogen wird (Teilung).

Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.

Bearbeitungsdauer

  • sechs bis zwölf Monate

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Abmarkung und Grenzfeststellung

Kurztext

  • Flurstücksbildung durch Zerlegung beantragen
  • Zerlegung eines Flurstückes in mehre Flurstücke, zum Beispiel zur Veräußerung von Teilflächen
  • Durchführung einer Liegenschaftsvermessung durch die zuständige Stelle
  • anschließend erfolgt die Übernahme in das Liegenschaftskataster durch die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde
  • zuständig: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein