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Immissionsschutz: Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99063012001000, 99063012001000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063012001000, 99063012001000

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz: Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Neugenehmigung (Synonym), Anlagen (Synonym), Anlagenteile (Synonym), Genehmigungsverfahren (Synonym), immissionsschutzrechtlich (Synonym), Betrieb eines Anlagenteils (Synonym), Teilgenehmigung (Synonym), Umwelteinwirkungen (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Gegenstand (Synonym), Teilanlage (Synonym), Zusätzliche Anlage (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.

Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
  • eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen

Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

  • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
  • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
  • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
    • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Klage

Kurztext

  • Erteilung einer Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage
  • Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage
  • Genehmigung erfolgt nach vorläufiger Beurteilung durch die zuständige Behörde
  • zuständig: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden