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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99050023169000, 99050023169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023169000, 99050023169000

Leistungsbezeichnung

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mobiler Standverkauf (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Handelsreisender (Synonym), Handelsvertreter (Synonym), Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Handelsvertreter: Haustürgeschäfte (Synonym), Vertreter (Synonym), Haustürgeschäfte (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Reisegewerbekartenfreiheit (Synonym), Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

Teaser

Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

Volltext

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWR-Staatsangehörigkeit
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Voraussetzungen

  • Keine

Kosten

  • Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Bearbeitungsdauer

  • Keine

Frist

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Weiterführende Informationen

Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe wird keine Reisegewerbekarte benötigt.
  • Allerdings sind einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Ansprechpartner bei der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist Ihre Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Formulare

  • Formulare: Gewerbeanmeldung
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja