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Zulassung von Eierpackstellen beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99050065007000, 99050065007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050065007000, 99050065007000

Leistungsbezeichnung

Zulassung von Eierpackstellen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

30.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.

Volltext

Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde. 

Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.

Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über geeignete Räumlichkeiten
  • Nachweis über geeignete technische Einrichtungen

Voraussetzungen

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:

  • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
  • Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
  • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
  • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
  • Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern

Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.

Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, teilt Ihnen die Behörde die Kennnummer mit, die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern (Packstellennummer) benötigen.

Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.

Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.

Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:

  • Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
  • Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
  • Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)

Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zulassung von Eierpackstellen
  • Packstellen müssen über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte und Gewichtsklassen verfügen
  • entsprechende Nachweise müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden
  • wird die Packstelle zugelassen, teilt die Behörde die Kennnummer mit
  • die Kennnummer wird für die Kennzeichnung der Verpackung der Eier benötigt
  • zuständig: für den Betriebssitz zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden