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Fliegende Bauten: Aufstellung anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99012091261000, 99012091261000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012091261000, 99012091261000

Leistungsbezeichnung

Fliegende Bauten: Aufstellung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie wollen einen fliegenden Bau zu einer Veranstaltung aufstellen. Dazu müssen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes die Aufstellung anzeigen.

Volltext

Wenn Sie einen fliegenden Bau, der einer Ausführungsgenehmigung bedarf, zu einer Veranstaltung aufstellen wollen, müssen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes die Aufstellung anzeigen.

Fliegende Bauten sind Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Beispielsweise Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden, Zelte und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft, aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte Anzeige
  • Prüfbuch
  • Lageplan (im Bebauungsplan)
  • gegebenenfalls eine Erklärung zur Übernahme der Kosten bei einer erforderlichen Gebrauchsabnahme

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine gültige Ausführungsgenehmigung vorlegen. Die Ausführungsgenehmigung ist im Prüfbuch vermerkt.

Kosten

  • Anzeige: kostenlos
  • falls eine Gebrauchsabnahme notwendig ist: die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Der konkrete Kostenrahmen ist in der Leistungsbeschreibung der Gebrauchsabnahme zu finden.

Verfahrensablauf

In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt sein, dass eine Anzeige nicht erforderlich ist, weil eine Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Bei Erfordernis der Anzeige reichen Sie die Anzeige sowie weitere erforderliche Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Anzeige und kann eine kostenpflichtige Vor-Ort-Prüfung (Gebrauchsabnahme) vornehmen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird in das Prüfbuch eingetragen. Wenn eine Untersagung in das Prüfbuch eingetragen wurde, müssen Sie einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Erfolgt dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit oder ist Gefahr in Verzug, dürfen Sie den fliegenden Bau nicht in Betrieb nehmen. Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet in diesem Fall über das Einziehen des Prüfbuches.

Soll ein fliegender Bau länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, kann durch die untere Bauaufsichtsbehörde eine Nachprüfung durchgeführt werden.

Bearbeitungsdauer

  • keine Angabe

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tag(e)
vor Aufstellung empfohlen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • kein Rechtsbehelf möglich

Kurztext

  • Fliegende Bauten - Anzeige der Aufstellung Entgegennahme
  • Anzeige über Onlineformular möglich
  • Prüfbuch muss eingereicht werden
  • zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein