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Pflanzenschutzmittel: Sachkundenachweis für die Anwendung und Anwendungsberatung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99093017012000, 99093017012000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093017012000, 99093017012000

Leistungsbezeichnung

Pflanzenschutzmittel: Sachkundenachweis für die Anwendung und Anwendungsberatung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Pflanzenschutz (Synonym), Sachkunde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel anwenden, über den Pflanzenschutz beraten, oder Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen wollen, benötigen Sie einen entsprechenden Sachkundenachweis.

Volltext

Die zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin einen Bescheid zur Bewilligung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr erfolgen Druck und Versand des Sachkundenachweises durch einen externen Dienstleister.

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
  • Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung/Beratung) oder
  • Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Bestandteil der Ausbildung waren 
  • gegebenenfalls aktuelle Fortbildungsbescheinigung (nicht älter als 3 Jahre), Zeugnisse, die vor dem 14. Februar 2012 ausgestellt wurden, werden gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 PflSchG nicht anerkannt
  • Bescheinigungen eines anderen EU-Mitgliedstaates mit beglaubigter Übersetzung
  • gegebenenfalls formlose Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers, wenn dieser die Kosten für die Ausstellung übernimmt

Voraussetzungen

Die Sachkunde weisen Sie nach:

  • mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss nach dem 14. Februar 2012 (z.B. Landwirt/Landwirtin, Forstwirt/Forstwirtin, Gärtner/Gärtnerin) oder 
  • einem vom Pflanzenschutzdienst ausgestellten Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung für die Anwendung/Beratung oder
  • mit einem Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium nach dem 14. Februar 2012, in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Bestandteil der Ausbildung waren oder
  • mit einer gültigen, beglaubigt übersetzten, Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates  (der Antragsteller aus anderen Staaten muss über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen)

Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

Kosten

Gebühr: 27€

27,00 EUR

Verfahrensablauf

Die Ausstellung eines Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Beratung über den Pflanzenschutz ist online über www.pflanzenschutz-skn.de zu beantragen. Auch die für die Antragstellung notwendigen Dokumente müssen im System hochgeladen werden. Sollte dies nicht möglich sein, senden Sie eine Kopie an antrag.sachkunde@lallf.mvnet.de.

Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post an die Behörde zu senden.

Die Behörde überprüft die Angaben und Antragsunterlagen. Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Sachkunde erfüllt, erfolgt die Bearbeitung. Diese kann 4 bis 6 Wochen dauern. Dem Antragsteller gehen ein  Bewilligungs- und Gebührenbescheid zu, nach Eingang der Zahlung erfolgen Druck und Versand des Sachkundenachweises durch einen externen Dienstleister. Der Druck erfolgt einmal im Monat. 

Bearbeitungsdauer

4 - 8 Woche(n)

4 - 8 Wochen

Frist

Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis (nicht älter als drei Jahre) eingereicht werden.

Hinweise

Der Druck des Sachkundenachweises (Chipkarte) erfolgt nach Eingang der Bearbeitungsgebühr durch einen externen Dienstleister (1 x im Monat).

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Ausstellung einer Bescheinigung über den Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • einen Sachkundenachweis bedarf wer
    • Pflanzenschutzmittel anwenden, oder
    • über den Pflanzenschutz  beraten, oder
    • Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen will
  • den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat wird seit dem 26.11.2015 benötigt.

Ansprechpunkt

LALLF, Dezernat 420

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein