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Notreiseausweis für Ausländer beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99085004012002, 99085004012002 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99085004012002, 99085004012002

Leistungsbezeichnung

Notreiseausweis für Ausländer beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Reisepass (085)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

im Inland

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

§ 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 3 AufenthV

Teaser

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer kurz vor Ihrer Ausreise aus Deutschland feststellen, dass Ihre Reisedokumente abgelaufen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis beantragen.

Volltext

Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.

Der Notreiseausweis ist ein solches Passersatzpapier. Wenn Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen, darf Ihnen ein Notreiseausweis nur ausgestellt werden

  • um eine unbillige Härte zu vermeiden
  • oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Nur Staatsangehörige eines der folgenden Staaten können einen Notreiseausweis erhalten:

  • EU- und EWR-Staaten,
  • Schweiz,
  • Staaten, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind,
  • Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgelistet sind

wenn Sie eine Berechtigung zum Aufenthalt in der EU, den anderen EWR-Staaten oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können.

Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.

Hinweis: Staatsangehörige anderer Staaten, die einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Für deutsche Staatsangehörige gibt es als Passersatz einen eigenen Reiseausweis.
Der Notreiseausweis ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Sie dürfen damit aus Deutschland aus- und anschließend wieder einreisen. Weitere Reisen in andere Staaten sind nicht möglich. Der Notreiseausweis gilt für die Dauer der Reise, höchstens aber einen Monat.

Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Notreiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Notreiseausweis verweigern.

Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragsstellung und Abholung benötigen Sie:

  • Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
    • abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
    • abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
  • bei Antragstellung für ein Kind:
    • abgelaufenen Kinderreisepass oder
    • Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind)
  • Nachweis über Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt:
    • Deutscher Aufenthaltstitel im Checkkartenformat oder
    • Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaats im Checkkartenformat
  • aktuelles, biometrisches Foto

Hinweis: Falls dies nicht vorhanden ist, wird ein Foto bei der Behörde gemacht.
 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Notreiseausweises sind:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können festgestellt werden,
  • Sie besitzen nachweislich keinen anderen Pass oder Passersatz,
  • Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines der oben genannten Staaten
  • Es bestehen keine Sicherheitsbedenken, Ausreiseuntersagung oder Passversagungsgründe
  • Vermeidung einer unzumutbaren Härte oder besonderes öffentliches Interesse
  • bei Minderjährigen: Einverständnis der gesetzlichen Vertreter

Kosten

  • EUR 18,00
  • für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: EUR 1,00

Verfahrensablauf

Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten vorher elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese nimmt Kontakt mit Ihnen auf.

Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Notreiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der kostenlosen 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.

Bearbeitungsdauer

Für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel rund 30 Minuten.

Frist

Der Notreiseausweis gilt für die Dauer der Reise, höchstens jedoch einen Monat.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Notreiseausweis Ausstellung
  • die Ein-und Ausreise nach Deutschland ist nur mit gültigem Pass für ausländischen Staatsangehörigen möglich
  • in Ausnahmefällen kann ein Notreiseausweis beantragt und direkt vor Ausreise durch die Grenzbehörden ausgestellt werden, wenn:
    • das Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) nicht mehr gültig ist und
    • die Reise kurz bevorsteht
  • der Notreiseausweis ermöglicht es, aus Deutschland aus- und wieder nach Deutschland einzureisen
  • Gültigkeit: Der Notreiseausweis wird für die Dauer der Reise, maximal einen Monat ausgestellt
  • Anerkennung im Ausland: Andere Staaten und Fluggesellschaften müssen das Reisedokument für den Notfall nicht anerkennen
  • Auskunft durch: Bundespolizei auf der Internetseite
  • Beantragung über: Der Antrag für ein Notreiseausweis kann persönlich oder online bei der zuständigen Grenzbehörde gestellt werden.
  • zuständig: Grenzbehörde vor Ort

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde.
24-Stunden-Hotline der Bundespolizei: 0800 6 888 000

Zuständige Stelle

Die Grenzbehörde, beispielsweise am Flughafen.
Die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja