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Liegeplatz für Wasserfahrzeuge beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99096012107000, 99096012107000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99096012107000, 99096012107000

Leistungsbezeichnung

Liegeplatz für Wasserfahrzeuge beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wasserliegeplatz (Synonym), Landliegeplatz (Synonym), Bootshaus (Synonym), Strandliegeplatz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schifffahrt (096)

Verrichtungskennung

Vergabe (107)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie fahren ein Wasserfahrzeug und möchten dafür einen Liegeplatz in einem Hafen (Sportboot- und Yachthafen) beziehungsweise einer Marina bekommen?

Volltext

Sport- und Freizeitschifffahrt:

Grundsätzlich gilt, dass Liegeplätze für Wasserfahrzeuge von der Hafenbehörde zugewiesen werden. Die An- bzw. Abmeldung im Hafen bzw. vor dem tatsächlichen Hafenanlauf einschließlich Liegeplatzzuweisung erfolgt in der Regel per Telefon, E-Mail oder direkt während des tatsächlichen Hafenanlaufens per mündlicher Absprache vor Ort.

Handels- und Berufsschifffahrt:

Die Anmeldung für Wasserfahrzeuge in einem Hafen ist von den Fahrzeugführern oder deren Beauftragten bei der Hafenbehörde jeweils rechtzeitig vor der Ankunft und vor dem Verholen im Hafen anzumelden sowie vor dem Verlassen des Hafens abzumelden.

Für die An- und Abmeldung ist unter anderem das elektronische Datenverarbeitungssystem Hafeninformationssystem (HIS) Nord oder der bundeseigene Meldeclient des National Single Window (NSW) online nutzbar. Im Zuge der elektronischen Anmeldung eines Wasserfahrzeuges beziehungsweise im Rahmen des Hafenanlaufes wird (bzw. ist im Vorfeld) der Liegeplatzes durch die zuständige Hafenbehörde zu zuweisen.

Insgesamt:

Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Die Hafenbehörde kann ihre Benutzung zeitlich begrenzen, mehrere Fahrzeuge nebeneinander legen und das Verholen von Wasserfahrzeugen anordnen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit des Hafenbetriebes erforderlich ist. Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

Je nach Region/Hafengebiet gelten unterschiedliche Hafengebührenordnungen beziehungsweise kommunale Entgeltsatzungen.

Verfahrensablauf

Im Bereich der Sport- und Freizeitschifffahrt ist es ausreichend, rechtzeitig mit dem gewünschten Hafen/Marina Kontakt aufzunehmen. Dies kann per E-Mail, telefonisch oder direkt vor Ort erfolgen. Gerade in den Sommermonaten empfiehlt sich die Anmeldung ca. einen Tag vor dem gewünschten Ankunftstermin.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

entfällt

Kurztext

  • Sport- und Freizeitschifffahrt:
    • Grundsätzlich gilt, dass Liegeplätze für Wasserfahrzeuge von der Hafenbehörde oder die für den Hafenbereich zuständigen Behörden oder Stellen - unter anderem örtlich zuständiger Hafenkapitän beziehungsweise -meister)  zugewiesen werden.
  • Handels- und Berufsschifffahrt:
    • Die Anmeldung für Wasserfahrzeuge in einem Hafen sind von den Fahrzeugführern oder deren Beauftragte bei der Hafenbehörde jeweils rechtzeitig vor der Ankunft und vor dem Verholen im Hafen anzumelden sowie vor dem Verlassen des Hafens abzumelden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

zuständige Hafenbehörde

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein