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Handwerk: Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99058064001000, 99058064001000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058064001000, 99058064001000

Leistungsbezeichnung

Handwerk: Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Handwerksrolleneintragung (Synonym), Geselle (Synonym), Handwerk Selbstständigkeit (Synonym), Handwerk ohne Meistertitel (Synonym), Handwerk selbstständig ausüben (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Handwerk ausüben (Synonym), Ausübungsberechtigung (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Facharbeiterin (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), Gesellin (Synonym), Facharbeiter (Synonym), Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Eintragung Handwerker (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

05.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Handwerk absolviert haben und qualifizierte Berufserfahrung haben, können Sie sich in den meisten zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben.

Volltext

Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Identifikationsnachweis 
  • Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
  • Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können. 
  • Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig. 
  • Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
    • Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können. 
  • Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

Kurztext

  • Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO - Erteilung 
  • Eintrag in die Handwerksrolle
    • setzt i.d.R. eine bestandene Meisterprüfung voraus 
    • ist notwendig für 
      • natürliche oder juristische Personen oder für 
      • rechtsfähige Personengesellschaften, die ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. 
  • Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Meistertitel in die Handwerksrolle eingetragen werden. 
    • Dafür muss eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer beantragt werden,
    • vorausgesetzt werden eine bestandene Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, 
    • mindestens 6 Jahre Berufserfahrung in dem auszuübenden Handwerk, davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung 
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ist dieser Unternehmenssitz noch nicht bestimmt, so ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragstellerwohnsitz liegt.

Formulare

ja