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Baubeginn bei einem baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99012081261000, 99012081261000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012081261000, 99012081261000

Leistungsbezeichnung

Baubeginn bei einem baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Melden Sie den Beginn oder die Wiederaufnahme genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde. 

Volltext

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.

Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, das heißt keiner Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung bedarf, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige
  • gegebenenfalls die bautechnischen Nachweise

Voraussetzungen

Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt.

Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.

Kosten

  • keine

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens 1 Woche zuvor in Textform an.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten

Weiterführende Informationen

Wird die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Bauherrin/ Der Bauherr muss den Beginn der Ausführung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitteilen.
  • Dies gilt auch für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung.
  • Die Anzeige des Baubeginns ist nur notwendig, wenn das Bauvorhaben genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei gestellt ist
  • Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörden

Formulare

  • Formulare vorhanden: nein
  • Online-Dienst vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein