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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Nebenarbeitsverhältnis mitteilen (Steuerklasse VI)

Mecklenburg-Vorpommern 99102047012003, 99102047012003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102047012003, 99102047012003

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Nebenarbeitsverhältnis mitteilen (Steuerklasse VI)

Leistungsbezeichnung II

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nebenarbeitgeber (Synonym), Nebentätigkeit (Synonym), Betriebsstättenfinanzamt (Synonym), lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (Synonym), Zweites Dienstverhältnis (Synonym), Mehrere Beschäftigungsverhältnisse (Synonym), Lohnkonto (Synonym), Hauptberuf (Synonym), Nebenbeschäftigung (Synonym), Steuerklasse VI (Synonym), Zweites Arbeitsverhältnis (Synonym), Mehrere Arbeitgeber (Synonym), Hauptarbeitgeber (Synonym), Nebenjob (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

als zweite Bescheinigung mit der Steuerklasse VI

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Volltext

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
  • Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
  • Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V 
  • Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist in der Regel keine Lohnsteuer einzubehalten
  • Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
  • Zuständig: Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem ein zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.