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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Abruf für Arbeitgeber sperren oder freischalten

Mecklenburg-Vorpommern 99102036063000, 99102036063000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036063000, 99102036063000

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Abruf für Arbeitgeber sperren oder freischalten

Leistungsbezeichnung II

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sperre aufheben (Synonym), Arbeitgeberabruf (Synonym), Negativsperre (Synonym), Elstam (Synonym), Sperrung (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym), Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Vollsperre (Synonym), Teilsperrung (Synonym), ELStAM (Synonym), Steuerkarte (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Freischaltung (Synonym), Steuerklasse (Synonym), Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren (Synonym), Positivliste (Synonym), Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Sperrung (063)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -

Handlungsgrundlage

§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

Sie finden die Rechtsgrundlage im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/

Teaser

Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern. 
 

Volltext

Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.

Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. 

Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen)
•    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
•    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
•    die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre). 

Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.

Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. 

Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
 

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).

Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen). 

Bearbeitungsdauer

Richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes. 

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Ihr örtlich zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet über den Behördenwegweiser, Finanzamtssuche, auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa


Das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung / Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)" finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuern", "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
https://www.formulare-bfinv.de/

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung 
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zum Beispiel die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge oder die Höhe eines Freibetrages für Werbungskosten
- Arbeitgeber darf (und muss) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen
- Anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird Lohnsteuer in richtiger Höhe berechnet
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Arbeitgeberabruf sperren lassen
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber muss dann den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuern 
- Zuständig: Finanzamt 
 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über das Internet, den Behördenwegweiser (Finanzamtssuche), s. weiterführende Informationen

Formulare

Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).