Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99128023007000, 99128023007000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128023007000, 99128023007000

Leistungsbezeichnung

Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Parteien (Synonym), Änderung (Synonym), Zulassung (Synonym), Wahlvorschlag (Synonym), Wahlvorschlagsträger (Synonym), Wahlausschuss (Synonym), Rücknahme (Synonym), Bewerber (Synonym), Einreichung (Synonym), Vertrauensperson (Synonym), Wahlleitung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Bis zur Zulassung können Wahlvorschläge zurückgenommen werden. Der zuständige Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Volltext

Der zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss beziehungsweise Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

  1. die nach § 16 Absatz 7 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
  2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
  3. die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie die nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. 

Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

Erforderliche Unterlagen

Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Zulassung: 
Der zuständige Wahlausschuss (Gemeinde- bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. 

Änderung: 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

Rücknahme: 
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Zu den Kommunalwahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) gehören die

  • Landratswahlen 
  • Bürgermeisterwahlen
  • Kreistagswahlen
  • Wahlen der Gemeindevertretungen.

Rechtsbehelf

Weist ein Gemeinde- oder Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages und die die für die Wahl jeweils zuständige Wahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.

Kurztext

  • Der zuständige Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen.
  • Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen können geändert oder zurückgenommen werden.

Ansprechpunkt

Gemeinde- bzw. Kreiswahlleitung

Zuständige Stelle

Für die Zulassung von Wahlvorschlägen sind in Mecklenburg-Vorpommern die Gemeindewahlausschüsse und Kreiswahlausschüsse zuständig.
Bei Änderung und Rücknahme sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zuständig.

Formulare

nicht vorhanden