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Als Deutsche/r ins Wählerverzeichnis eingetragen werden

Mecklenburg-Vorpommern 99128020060002, 99128020060002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128020060002, 99128020060002

Leistungsbezeichnung

Als Deutsche/r ins Wählerverzeichnis eingetragen werden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von in Deutschland lebenden Deutschen

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an.

Volltext

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 15 Absatz 2 LKWO M-V). Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Wahlberechtigung nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Für Eintragung auf Antrag:
Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen.

Kurztext

  • Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an.
  • Dieses Verzeichnis enthält Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten, die zum Stichtag in den Wahlbezirk bei der Meldebehörde mit der Hauptwohnung gemeldet sind. 

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sin die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden sowie die Ämter zuständig.

Formulare

nicht vorhanden